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Selbständige und unselbständige Stiftungen

Eine Stiftung kann rechtlich selbständig oder unselbständig sein. Unselbständige Stiftungen werden von einem Rechtsträger verwaltet. Rechtlich selbständige Stiftungen können eigene Verwaltungsorgane haben. Zwingend notwendig ist das aber nicht. Auch die Satzung einer selbständigen Stiftung kann bestimmen, dass ihr Vorstand das Organ eines anderen Rechtsträgers ist.

Wenn Sie Ihre Stiftung vom Stiftungszentrum des Erzbistums Bamberg verwalten lassen wollen, besteht in der Praxis kein wesentlicher Unterschied zwischen einer rechtlich selbständigen oder unselbständigen Stiftung.

Da für eine selbständige Stiftung eine staatliche Anerkennung erforderlich ist, muss in der Regel mindestens ein Stiftungsvermögen von 50.000 Euro vorhanden sein. Der Vorteil rechtlich selbständiger Stiftungen besteht darin, dass in einer Satzung flexible Regelungen getroffen werden können. Es wird hierfür kein Bedarf bestehen, wenn das Stiftungszentrum des Erzbistums Bamberg das Verwaltungsorgan bildet. Dadurch wird großer bürokratischen Aufwand vermieden.