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Sonstige steuerliche Vorteile

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz erlischt die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung mit einem steuerbegünstigten Zweck zugewendet werden.

Das Buchwertprivileg ermöglicht, ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung stiller Reserven zum Buchwert aus einem Betriebsvermögen zu entnehmen, wenn es unmittelbar danach einer steuerbegünstigten Körperschaft unentgeltlich übertragen wird.

Im Jahr der Errichtung und in den folgenden drei Kalenderjahren darf eine Stiftung ihre Vermögenserträge ganz oder teilweise dem Stiftungskapital zuführen.

Wie jede andere gemeinnützige Körperschaft darf eine Stiftung höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens zehn Prozent der sonstigen Mittel (z. B. Spenden) einer freien Rücklage zuführen.